Zuletzt aktualisiert
1. Januar 2023
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Beschreibung

Art. 88 Planungszonen 1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die Gemeinde Planungszonen erlassen. 2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.

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Zusätzliche Informationen

Identifier
de97f2d3-b629-4f47-84f2-1b548ecd74ed@geoinformation_kanton_freiburg
Publikationsdatum
1. Januar 2023
Änderungsdatum
1. Januar 2023
Konform mit
-
Publisher
Service des ponts et chaussées du canton de Fribourg
Kontaktstellen
christophe.emery@fr.ch
Sprachen
  • Deutsch
  • Französisch
Weitere Informationen
geocat.ch Permalink
Landing page
https://map.geo.fr.ch/?dataTheme=Routes%20cantonales
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Canton de Fribourg (FR)
Aktualisierungsintervall
Unregelmässig
Metadatenzugriff
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