Zuletzt aktualisiert
5. Juli 2023
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Beschreibung

Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen" haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen finden sich in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen. Der Datensatz ist auch Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)

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Zusätzliche Informationen

Identifier
97357ef0-5497-4355-9117-7d6c719feee8@amt-geoinformation-sz
Publikationsdatum
5. Juli 2023
Änderungsdatum
5. Juli 2023
Konform mit
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Publisher
SZ Amt für Wald und Natur
Kontaktstellen
awn@sz.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
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Zeitliche Abdeckung
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Räumliche Abdeckung
Illgau
Aktualisierungsintervall
Unregelmässig
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