- Zuletzt aktualisiert
- 18. Dezember 2024
- Organisation
- Bundesamt für Zivilluftfahrt - BAZL
- Kategorien
- Regionen und Städte, Verkehr
Beschreibung
Wohngebiete sind in Artikel 2 lit. f der Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) definiert. Als Wohngebiete gelten Siedlungsgebiete oder Gruppen von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschließlich des Gebiets im Umkreis von 100 Metern. Landungen in Wohngebieten sind für folgende Zwecke verboten:
- Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 25 lit. b AuLaV),
- Nichtgewerbsmässige Flüge (Art. 32 lit. b AuLaV),
- Ausbildungsflüge (Art. 34 lit. b AuLaV).
Der Datensatz "Siedlung" des ARE bildet die Grundlage für die Identifikation und Darstellung von "Wohngebieten" und wird jährlich aktualisiert.
Dieser Datensatz kann auf visualize.admin.ch visualisiert werden.
Ressourcen
Showcases
Zusätzliche Informationen
- Identifier
- 053aa1d7-ca48-4763-862f-39295f961ba9@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
- Publikationsdatum
- 18. Dezember 2024
- Änderungsdatum
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- Konform mit
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- Publisher
- Bundesamt für Zivilluftfahrt
- Kontaktstellen
- heli@bazl.admin.ch
- Sprachen
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- Englisch
- Deutsch
- Französisch
- Italienisch
- Weitere Informationen
- Landing page
- https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/flugbetrieb/cat/helikopter/aussenlandungen.html
- Dokumentation
- -
- Zeitliche Abdeckung
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- Räumliche Abdeckung
- Schweiz
- Aktualisierungsintervall
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- Metadatenzugriff
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