Zuletzt aktualisiert
18. Dezember 2024
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Beschreibung

Wohngebiete sind in Artikel 2 lit. f der Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) definiert. Als Wohngebiete gelten Siedlungsgebiete oder Gruppen von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschließlich des Gebiets im Umkreis von 100 Metern. Landungen in Wohngebieten sind für folgende Zwecke verboten:

  • Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 25 lit. b AuLaV),
  • Nichtgewerbsmässige Flüge (Art. 32 lit. b AuLaV),
  • Ausbildungsflüge (Art. 34 lit. b AuLaV).
Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten müssen im Voraus mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde abgestimmt werden (Art. 31 AuLaV).

Der Datensatz "Siedlung" des ARE bildet die Grundlage für die Identifikation und Darstellung von "Wohngebieten" und wird jährlich aktualisiert.

Dieser Datensatz kann auf visualize.admin.ch visualisiert werden.

Ressourcen

Showcases

Zusätzliche Informationen

Identifier
053aa1d7-ca48-4763-862f-39295f961ba9@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
Publikationsdatum
18. Dezember 2024
Änderungsdatum
-
Konform mit
-
Publisher
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kontaktstellen
heli@bazl.admin.ch
Sprachen
  • Englisch
  • Deutsch
  • Französisch
  • Italienisch
Weitere Informationen
Landing page
https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/flugbetrieb/cat/helikopter/aussenlandungen.html
Dokumentation
-
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Schweiz
Aktualisierungsintervall
-
Metadatenzugriff
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